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Direktimport Personenwagen

Der Kauf eines Neuwagens oder einer Occasion im Ausland kann ein gutes Geschäft sein. Dieser Ratgeber zeigt das richtige Vorgehen beim Import aus der EU und aus den USA.

 

Direktimport

Was ist Direktimport

Die überwiegende Mehrheit der Schweizer Automobilisten kauft ein neues Auto, das über den offiziellen Importeur in die Schweiz eingeführt wird. Dazu sucht er sich beim Markenvertreter ein bestimmtes Modell aus. Die Garage bezieht das gewünschte Modell beim Importeur als Vertreter des Autoherstellers für ein bestimmtes Land. Autos können wie andere Produkte auch direkt im Ausland gekauft und dann eingeführt werden. Bei diesem «Direktimport» muss den geltenden Gesetzen und Gegebenheiten in der Schweiz und im Land des Kaufs Rechnung getragen werden.

Einfacher ab 1995

Seit Oktober 1995 werden die technischen Vorschriften für Straßenfahrzeuge in der Schweiz weitgehend an die europäischen angeglichen. Dies hat unter anderem zur Folge, dass der Direkt import eines Autos zum Eigengebrauch einfacher ist.

Die kostspieligen speziellen Abgas- und Lärmkontrollen fallen weg, sofern:

das in Europa gekaufte Auto über eine EU-
übereinstimmungsbescheinigung oder

das US-Auto über eine EPA-Abgas-Vignette
verfügt (Lärmmessung nötig).

Sollte keines der beiden Dokumente vorliegen, sendet man die technischen Daten des Fahrzeuges dem Schweizer Importeur (www.auto-schweiz.ch) und fragt, ob eine Typen befrei ung verkauft wird und wieviel diese kostet.

Preise im Ausland

Erste Ideen, welche Preise im benachbarten Ausland für die Autos verlangt werden, kann man ausländischen Zeitschriften oder dem Internet entnehmen. Oft ist es auch möglich, Preislisten direkt bei Garagen im Ausland zu bekommen. Telefonnummern von Garagen lassen sich über die Internationale Auskunft erfragen. Bei einer Preisdifferenz von mindestens CHF 3'000.- kann es sich lohnen, das Risiko von schleppender Bearbeitung von Garantie fällen in Kauf zu nehmen.

Andere Ausstattung

Im Ausland sind manche Fahrzeuge einfacher ausgestattet als bei uns. Wer bewusst auf

Luxus verzichtet, kann zusätzlich sparen. Wer das Ausstattungsniveau des im Ausland angebotenen Autos nicht genau studiert, kauft eventuell ein Modell, das nur wegen des tieferen Ausrüstungsniveaus günstiger ist.

Der Autokauf in der Schweiz

Wer den Wagen nicht beim offiziellen Markenvertreter (www.auto-schweiz.ch) kaufen möchte, für den organisieren Händler in der Schweiz im Auftrag den Direktimport von Personenwagen. Solche Direktimporteure sind im Internet (z.B. www.vfas.ch) zu finden. Der Schweizer Direktimport-Händler ist greifbar. Diese Nähe hat Vorteile. Er besitzt ein Büro in der Schweiz und der Handel untersteht der schweizerischen Gesetzgebung.

Anderseits ist die gesetzlichen Sachmängelhaftung (vor dem Jahre 2002: Gewährleistung) von zwei Jahren, die der Verkäufer in der EU zwingend anbieten muss, beim Occasionskauf und Neuwagenkauf vorteilhafter als jene auf der Basis der Schweizer Gesetzgebung. Bei Occasionen kann die Gewährleistung in der EU von 24 auf max. 12 Monate reduziert werden. Nur muss diese «Garantie» vor Ort, d.h. im Ausland, durchgesetzt werden.

Die Direktimport-Händler in der Schweiz stehen im ungleichen Wettbewerb mit Garagen, die mit Ihrer umfangreichen Infrastruktur die offizielle Automarke kennen und vertreten.

Mitglieder melden uns, dass die Direkimport-Händler bevorzugen, eher wenig Monate alte «Neuwagen» (d.h. das sind fachlich gesehen Occasionen) mit sehr wenigen Kilometern auf dem Zähler zu verkaufen, als Neuwagen, die noch nie in Verkehr gesetzt waren. Auch offizielle Markenvertreter im Ausland bevorzugen eher Occasionen als Neuwagen an Schweizer Bürger zu verkaufen.

Garantie: Auto im Ausland gekauft

Gemäss weko sind die offiziellen Markenvertreter in der Schweiz zwingend verpflichtet, sämtliche gültigen Garantieleistungen gemäss Herstellerangaben im Bedarfsfalle an direktimportierten Personenwagen der vertretenen Automarke auszuführen. Siehe weitere Informationen unter www.weko.ch. Z.B. Bekanntmachung über die Wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Fahrzeughandel vom 21.10.2002

oder Bundesgesetz über Kartelle und an dere Wettbewerbsbeschränkungen vom 15.10.2002.

Garantie: Auto in der Schweiz gekauft

Ein Garagist einer offiziellen A-Markenver-tretungen verweigerte sich, den Mangel „hoher Treibstoffverbrauch / Oelverbrauch" zu beheben, obwohl das Auto regulär in der Schweiz gekauft wurde. Mit rund CHF 2'000 teuren Abgasmessungen bei der EM PA (Eidgenössische Material- und Prüfanstalt) konnten die Mängel amtlich nachgewiesen werden. Die Abgaswerte (z.B. Partikel 237% über dem Grenzwert!) entsprachen nicht den schweizerischen gesetzlichen Vorgaben. Der Marken-Garagist wollte die Mängel trotzdem nicht beheben. Ein Tuner nahm sich nach dem negativen Urteil (EV.2002.52.WP-EDS vom Bezirksgericht Alttoggenburg und Wil) der Sache auf Kosten des Mitgliedes an und fand den Fehler in einem defekten Temperaturfühler.

Gemäss den aktuellen weko-Angaben käme ein solches Urteil vermutlich heute nicht mehr Zustande, weil ab jetzt auch an in der Schweiz verkauften Neuwagen die Garantie ausgeführt werden muss. Das zeigen die «Erläuterungen vom 29.07.2004 der Wettbewerbskommission zur Bekanntmachung über die wettbewerbsrechtliche Behandlung von vertikalen Abreden im Kraftfahrzeughandel (242-0006).»

Zoll und Tarife

Die Oberzolldirektion veröffentlicht im Internet «www.zoll.admin.ch» die jeweils am Abfragetag gültigen Tarife. Die im folgenden Text genannten Zoll-Tarife stammen aus dem Jahre 2002 und sind kleinen Aenderungen unterworfen. Die heute aktuellen Tarife sind im Endeffekt massgebend.

Wichtige Papiere

Bevor Sie mit Ihrem neuen Auto an die Grenze fahren, müssen Sie sicher sein, dass Sie alle notwendigen Papiere (allfälliges EUR.-1-Dokument als Ursprungsnachweis, Fahrzeugausweis, Rechnung mit/ohne Mehrwertsteuer) dabei haben. Für die Verzollung aus der EU ist eine Ausfuhrerklärung notwendig. Der Verkäufer sorgt beim zuständigen Zollamt (am Ort seines Firmensitzes) für deren Vorabstempelung. Für die Verzollung in der Schweiz braucht es dann zusätzlich noch eine Einfuhrdeklaration (beim Schweizer Zoll zu verlangen).

Bei der Einfuhr ist das Auto sofort am Schweizer Zoll zu deklarieren. Dabei wird zuerst die Ausfuhrerklärung vom EU-Ausfuhrzoll auf der Rückseite als «definitv ausgeführt» abgestempelt. Beim Schweizer Zoll werden die Einfuhrdeklaration, das EUR.-1-Dokument, falls vorhanden, die Rechnung und der Fahrzeugausweis abgegeben. Dabei wird vom Schweizer Zoll noch ein Prüfungsbericht (Formular 13.20 A; CHF 15.-) erstellt und auf der Frontseite abgestempelt. Dieser wird benötigt, damit Sie Ihren Personenwagen dann bei der zuständigen Motorfahrzeugkontrolle vorführen und mit dem Versicherungsnachweis einlösen können.

Abgaben am Zoll

Seit Januar 1997 muss eine Automobilsteuer entrichtet werden. Diese beträgt 4% vom Warenwert des Personenwagens für Fahrzeuge, die eine Warenverkehrsbescheinigung EUR. 1 (als Ursprungsnachweis) besitzen. Das EUR.-1-Dokument gibt der Verkäufer ab. Eine solche Bescheinigung kann für ein Automobil aus dem EU-Raum (Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg, Spanien usw.), der EFTA (Island, Norwegen) sowie aus diversen anderen neuen EU-Ländern (z. B. Polen, Slowakei, Tschechien) und weiteren osteuropäischen Ländern bei einem Zollamt beschafft werden. Diese Bescheinigung ermöglicht die zollfreie Einfuhr des Autos. Sie muss auch von derje-

nigen Zollstelle abgestempelt werden, wo die Ausfuhrerklärung abgestempelt wird. Diese muss z.B. für ein in Deutschland gekauftes Auto beim deutschen Zoll eröffnet werden und zwar von der zuständigen Zollstelle, wo der Verkäufer seinen Sitz hat (z.B. Verkäufer in Stuttgart muss zur Zollstelle in Stuttgart gehen). Kann keine solche EUR.-1-Bescheinigung beigebracht werden, kommen CHF 12.- bis 15.-an Einfuhrzoll pro 100 kg Leergewicht zur Automobilsteuer dazu.

Dieselbe «Gewichtsabgabe» kommt für Personenwagen aus den USA, Japan und Korea dazu. In jedem Fall ist auch die schweize-rische Mehrwertsteuer von 7.6% zu bezahlen. Diese wird berechnet vom Total des Warenwertes des Personenwagens inkl. der Automobilsteuer des Einfuhrzolles (falls erhoben).

Beispiel, Auto aus Deutschland:

Wert Personenwagen CHF 40'000.-
Automobilsteuer (4%) CHF 1’600.-
Zwischentotal CHF   41'600.-

Mehrwertsteuer(7.6%) CHF 3'162.-
Totalabgaben CHF     4762.-

Werktags vorfahren

Das Fahrzeug ist an der Grenze unaufgefordert zur Zollbehandlung anzumelden. Es empfiehlt sich, vorgängig mit dem Zollamt Kontakt aufzunehmen, an welchem Tag oder zu welcher Tageszeit die Verzollung reibungslos durchgeführt werden kann.

Inland-Zollamt

Wird die Verzollung bei einem Zollfreilager oder einem Zollinspektorat (Inlandzollamt) gewünscht, stellt das Grenzzollamt einen zwei Tage gültigen Vormerkschein Formular 15.25 aus.

Zurück vom Auslandaufenthalt

Wer im Zusammenhang mit einem längeren Auslandaufenthalt (Weiterbildung oder Ferien von mindestens einem Jahr) ein Auto oder Motorrad als übersiedlungsgut in die Schweiz einführen und verzollen will, muss dieses mindestens sechs Monate im Ausland im Verkehr eingesetzt haben.

Eine Inverkehrssetzung von Fahrzeugen, die als übersiedlungsgut abgabenfrei verzollt wurden, ist problemlos. Umständliche Messungen von Lärm und Abgasen entfallen.

Die technischen Anpassungen beschränken sich auf einfache Details wie Tachoscheibe, Pneus, Lichter usw. Das Fahrzeug kann direkt beim kantonalen Straßenverkehrsamt angemeldet werden.

Bestimmungen

Die wichtigsten Zollbestimmungen sind in Merkblättern (erhältlich bei den Zollkreisdirektionen) zusammengefasst. Sie heissen:

a) Autoimport durch Private

b) Vorschriften betreffend die Einfuhr von
privaten Straßenmotorfahrzeugen und
Anhängern

Weitere Informationen

Die folgenden Zollkreisdirektionen erteilen weitere Auskünfte im Zusammenhang mit der Verzollung:

- BS: 061 287 11 11

- LU: 041 259 01 70

- SH: 052 633 11 11

- GE: 022 747 72 72

-  TI:  091 910 48 11

 

Technik

Vorgehen

Abgaswartung

Die Abgaswartung mit einer Abgas-Referenzmessung ist ein separater Auftrag und steht in keinem Zusammenhang mit den Abgasvorschriften wie z.B. Euro 3. Bei einer amtlichen Vorführung beim Straßenverkehrsamt ist ein ausgefülltes Abgaswartungsdokument (AWD) vorzuweisen. Eine Abgaswartung muss bei einem Schweizer Garagisten ausgeführt sein. Der Garagist bestätigt die Abgaswartung aus rechtlichen Gründen mit Stempel und Unterschrift. Im Ausland ausgeführte Abgaswartungen wie z.B. die ASU (Abgassonderuntersuchung) werden in der Schweiz aus rechtlichen Gründen (nicht Schweizer Hoheitsgebiet) nicht anerkannt.

Das für die Prüfung benötigte AWD erhält man bei Auto-Schweiz, Postfach, 3001 Bern. Vorgängig ist das Formular «Datenblatt zur Bestellung von AWD» via Telefon (03 1 306 65 65), via E-Mail (info@auto-schweiz.ch) oder via Fax (031 306 65 60) anzufordern. Das AWD kostet bar CHF32.- oder CHF48.- per Nachnahme. Anschliessend kann jeder Garagist die Abgaswartung vornehmen. Das Abgaswartungsdokument kann auch bei jedem Garagist mit der entsprechenden Markenvertretung gekauft werden.

Zusatzmessungen in der Schweiz

Liegen keine entsprechenden Papiere vor, kann der Nachweis für die Einhaltung der Abgas- und Lärm-Vorschriften nur durch eine Bestätigung des offiziellen Importeurs oder durch eine entsprechende Messung an einer schweizerischen Prüfstelle erbracht werden.

Die Lärmmessung bei Personenwagen kostet ungefähr CHF 350.-. Diese Messung muss vor der Abgasmessung durchgeführt werden. Das gilt für alle Fahrzeuge, die kein EU-Zertifikat vorweisen können.

Motorräder

Für Motorräder, die ab dem 01.10.1998 in Europa in Verkehr gesetzt wurden, gibt es eine EU-übereinstimmungsbescheinigung (Details dazu unter: www.stva.zh.ch/, Rubrik technische Auskünfte zu Fahrzeugen und entsprechende Merkblätter). Bei Motorrädern, die in der Zeit zwischen dem 01.10.87 und 30.09.98 im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden, gelten bis auf weiteres die schweizerischen Abgasvorschriften FAV3. Für Mofas gibt es noch keine EU-Zertifikate.

EU-Zertifikat

Die EWG-übereinstimmungsbescheinigung (volkstümlich EU-Zertifikat oder COC genannt) ist als Nachweis, dass das Auto alle Vorschriften erfüllt, für die Zulassung notwendig. In jedem Kaufvertrag ist festzuhalten, dass die Bescheinigung mit dem Auto geliefert wird. Voraussetzung für spätere Garantieleistungen ist ein vom ausländischen Markenvertreter gestempeltes Serviceheft.

Muster-Titelseite eines EU-Zertifikats

EWG-üBEREINSTIMMUNGSBESCHEINIGUNG

Bitte sorgfältig aufbewahren,jedoch nicht im

Fahrzeug

  • EEC CERTIFICATE OF CONFORMITY Please keep safely, not inside the car
  • CERTIFICAT DE CONFORMITE CEE

A garder avec précaution, mais pas dans le

véhicule

CERTIFICADO DE CONFORMIDAD CEE

Favor guardar con cuidado, pero no en el vehi-

culo

CERTIFICATO DI CONFORMITÀ CEE Per favore conservare con cura, non in macchina

CERTIFICADO CEE DE CONFORMIDADE Favor guardar com cuidado, mas nâo no veiculo

EEG-CERTIFICAATVANOVEREENSTEMMING

Alstublieft goed bewaren, maar niet in het

voertuig

Abbildung einer EWG-übereinstimmungsbescheinigung: Das wichtigste Original-Papier für den Direktimport. Es fehlen die Sprachen der neuen EU-Länder.

Eine Abgasmessung (Ingenieurschule Biel, Tel.: 032 331 64 26) kostet zwischen CHF 1 '600.- (Benzinmotor) und CHF 2'3 00.- (Dieselmotor), eine allfällige Nachmessung nochmals CHF VI50.-bzw. 1’650.-. Eine Abgasmessung ist erforderlich für alle Fahrzeuge ohne EU-Zertifikat oder ohne EPA-Vignette (Fahrzeuge aus den USA).

Erkennungsmerkmale EU-Zertifikat

Zwei Erkennungsmerkmale unterscheiden ein EU-Zertifikat in jedem Fall von Papieren für eine nationale Zulassung im Ausland.

Die Genehmigungsnummer für das Fahr
zeug (Ziff. 0.6 des Zertifikates) besteht
aus 4 oder 5 Abschnitten, die durch ein
Sternchen (*) voneinander getrennt sind.
Sie Beginnt mit einem kleinen «e». Beispiel:
e1*93/1*0007*02.

Information, welcher Steuerklasse das Fahr
zeug in den EU-Mitgliedstaaten angehört
(Ziff. 37 des Zertifikats). Auf einem EU-Zer
tifikat gibt es Angaben zu verschiedenen
Ländern. Auf einem Papier, das nur für ein
Land gültig ist, gibt es das nicht.

Nationale Zulassung wertlos

Nationale Zulassungspapiere aus europäischen Staaten sind in der Schweiz wertlos. Das EU-Zertifikat muss vom ausländischen Garagisten/Verkäufer beim Hersteller/ Importeur beschafft werden. Leider behindern viele Hersteller und Importeure die Abgabe. Deshalb sollte man unbedingt im Kaufvertrag festhalten, dass das Fahrzeug mit EU-Zertifikat abgeliefert wird, bzw. nichts bezahlen, solange das EU-Zertifikat nicht vorliegt. Im Kaufvertrag soll auch festgehalten werden, dass das Fahrzeug die Abgasvorschriften Euro 3 oder Richtlinie 98/69 EG (oder neuere) erfüllt.

Zahlungsart

Bei Barzahlung und Verhandlungsgeschick werden auch im Ausland Rabatte gewährt. Vorsicht vor dubiosen Händlern gilt auch dort. Der TCS empfiehlt, keine Voraus- oder Anzahlungen zu leisten. Am sichersten ist Barzahlung bei Ablieferung.

Mehrwertsteuer zurückfordern

Die Mehrwertsteuer liegt in der EU zwischen 15 und 25%. Die Quittung muss beim ausländischen Zoll abgestempelt werden. Danach kann der Verkäufer die Mehrwertsteuer zurückerstatten. Aus der Rechung muss auf jeden Fall ersichtlich sein, ob der genannte Betrag die Mehrwertsteuer enthält.

überführen

Die günstigste Lösung ist, das neue Auto selbst nach Hause zu chauffieren. Der Transport mit dem Lastwagen ist möglich. Ist der

Empfänger in der Schweiz eine Privatperson, dann muss diese bei der Verzollung am Zoll anwesend sein und die Rechnung bar bezahlen. Handelt es sich beim Käufer aus der Schweiz um eine Firma, dann können die Verzollungskosten von der Transportfirma in Rechnung gestellt werden. Bei den Kontrollschildern gibt es folgende Möglichkeiten:

a) «Import»: Eine überführung mit schweizerischen Tagesschildern, die drei bis vier
Tage gültig sind, ist möglich, wenn die Transitländer (Polizei, Zoll) einverstanden
sind. Bei Unklarheiten kann die zuständige Botschaft angefragt werden. Die
Kontrollschilder sind beim kantonalen Straßenverkehrsamt (SVA) für ca. 150
Franken erhältlich. Die einzelnen SVA können selber entscheiden, ob Kontroll
schilder abgegeben werden. Gemäss der Oberzolldirektion und des Bundesamtes
für Straßen wäre es möglich. Der TCS organisiert eine Umfrage bei allen SVA,
um die Handhabung kennen zu lernen. Für die überfühung vom Ausland in die
Schweiz bestellt man mit Vorteil die Schilder mit der Haftpflichtversicherung beim
ausländischen Händler, der das Fahrzeug verkauft hat. In Holland muss man für die
überführung selber eine Versicherung organisieren: www.rialto.nl.

b) «Export»: Für die überführung von der Schweiz ins Ausland erhält man Schwei
zerische Tagesschilder für ein bis vier Tage (Kostenzwischen rund CHF70.-bis
150.- plus Kaution). Dafür reicht man am Schalter ein ausgefülltes Gesuch um
Erteilung eines Tagesausweises ein.

Eintauschen

Das Eintauschen von Occasionen, in der Schweiz schon fast die Regel, ist beim Kauf im Ausland schwer möglich. Der gebrauchte Wagen muss privat verkauft werden.

Occasion mit EU-Zertifikat

Occasionen können aus der EU importiert werden, sofern das Fahrzeug nach dem 01.10.1995 erstmals im Ausland mittels EU-Zertifikat in Verkehr gesetzt wurde und dieses EU-Zertifikat via Garage/Importeur/Hersteller wieder beschafft wird. Es ist ratsam, sich im Kaufvertrag abzusichern, dass das EU-Zertifikat geliefert wird. Die Adam Opel AG Rüsselsheim z.B. stellt EU-Zertifikate für Oc-

casionsfahrzeuge aus Deutschland kostenlos aus. Bestellt werden kann dieses Zertifikat bei einer Opel-Garage. Dazu wird eine Kopie des deutschen Fahrzeugbriefes oder mindestens die Chassis-Nr. des Fahrzeuges benötigt. «übereinstimmungsbescheinigungen für Fahrzeuge aus anderen Ländern erstellt die jeweilige GM-Niederlassung in den betreffenden Ländern», schreibt Opel.

Die Automobiles Peugeot in 75016 Paris stellt das EU-Zertifikat kostenlos aus. Andere Hersteller (z.B. Mercedes) verlangen 40 Euro.

Occasion ab 01.01.1997

Achtung: Occasionsfahrzeuge, die nach dem 01.01.1997 im Ausland erstmals in Verkehr gesetzt wurden, können in der Schweiz nur zugelassen werden, wenn sie die Abgasvorschrift «EURO erfüllen. Auch das ist im Kaufvertrag unbedingt zu notieren.

Fahrzeug einlösen

Wenn die EU-übereinstimmungsbeschei-ni-gung bei europäischen Fahrzeugen vorliegt oder das US-Auto eine Abgasvignette (ab Modelljahr 1996) im Motorraum aufweist und die Lärmmessung erfolgreich absolviert wurde, das Fahrzeug verzollt wurde (vom Zoll ausgestellter Prüfungsbericht Formular 13.20 A liegt vor) und ein Abgaswartungsdokument vorliegt, kann es direkt beim kantonalen Straßenverkehrsamt zur Zulassung angemeldet werden. Mit der Anmeldung beim Straßenverkehrsamt für die amtliche Prüfung des direktimportierten Fahrzeuges kann man im Bedarfsfalle bei gewissen Kantonen eine «Bewilligung zur Ueberführung des Fahrzeuges ohne Kontrollschilder» beantragen. Bei der Anmeldung ist neben den Fahrzeugpapieren und den Verzollformularen der Versicherungsnachweis beizulegen. Stellt das Straßenverkehrsamt keine solche Bewilligung aus, dann muss für das Auto ein Tagesschild beschafft werden. Dazu sind beim Straßenverkehrsamt der Personalausweis und die technischen Daten vorzuweisen.

Mit dem versicherten Fahrzeug ist es am Prüfungsdatum möglich, ohne Kontrollschilder (beziehungsweise mit Tagesschildern) zum Straßenverkehrsamt zu fahren. Erst nach erfolgter und bestandener Prüfung erhält man Kontrollschilder.

Für die erste Inverkehrssetzung ist bei Neuwagen mit Kosten von rund CHF 100.- zu rechnen (Kanton Genf ohne EU-Zertifikat: CHF 220.- bis CHF 410.-). Pro Person und Jahr darf nur ein direktimportiertes Fahrzeug zugelassen werden.

Weitere Informationen

Diese findet man im Papier «Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung» (05.03.2001). Diese regelt im Detail das Typengenehmigungsverfahren. Einzelexemplare sind beim Bundesamt für Straßen (Astra), 3003 Bern, via Fax (031 323 23 03) kostenlos erhältlich.

Die asa, Vereinigung der Straßen-verkerhsämter veröffentlicht die Adressen aller Straßenverkehrsämter (SVA) im Internet unter www.asa.ch.Bei den einzelnen kantonalen Straßenverkehrsämter sind Informationen über den Direktimport erhältlich.

Fragen? Unklares?

Fragen zum Direktimport beantwortet die Hotline «Auto»: Autoratgeber des TCS via Telefon 0900 599 099 (CHF 4.23/min), auch für Nichtmitglieder.

Erfreuliches/ärgernisse beim Direktimport

Gibt es Schwierigkeiten beim Direktimport, weil der Verkäufer das EU-Zertifikat nicht abgeben will oder weil es teuer gekauft werden muss, dann ist der Sachverhalt dem TCS zu melden (TCS, Direktimport, BuholzStraße 40, 6032 Emmen; tus@tcs.ch, Telefon 041/267 18 18).
 

Direktimport aus EU-Ländern

Frühere Grenzwerte

Geht es um den Import von älteren Fahrzeugen, so gelten grundsätzlich die «historischen» Grenzwerte. Das zu importierende Fahrzeug muss den Lärm- und Abgasvorschriften genügen, die in der Schweiz in Kraft waren, als das ausländische Fahrzeug das erste Mal in Verkehr gesetzt wurde.

Abgasvorschriften ab dem 01.01.2001

Seit dem 1. Januar 2001 ist die Europäische On Board Diagnose (EOBD) für alle Personenwagen mit Ottomotor Vorschrift (Euro 3). Die Richtlinie 98/69/EG legt die Anforderungen von Euro 3 und Euro 4 fest.

Ab 1. Januar 2004 gilt die EOBD-Pflicht auch für Personenwagen mit Dieselmotor. Im Kaufvertrag notiert der Käufer, dass der ausgewählte Personenwagen die Richtlinie 98/69/EG erfüllt. Im Kapitel «Abgasverhalten» der übereinstimmungsbescheiningung ist codiert, ob das Auto Euro 3 (102A) oder Euro 4(102 B) erfüllt.

Warum nicht alle Modelle?

Seit Inkrafttreten des freien Binnenmarktes im Jahre 1993 können Hersteller die Autos für den Verkauf in allen EU-Ländern nach einem einzigen Verfahren genehmigen lassen. Die bereits nach früheren Verfahren für verschiedene EU-Länder separat geprüften Personenwagenmodelle konnten aber weiter produziert und verkauft werden. Dies bedeutet: Achtung beim Occasionskauf im Ausland! Seit Modelljahr 1998 kann man davon ausgehen, dass die Hersteller für alle Modelle ein EU-Zertifikat beibringen können.

Wo gibt es das EU-Zertifikat?

Gemäss Grundsatz der EU-Bestimmungen sollten EU-typengeprüfte Autos nur mit diesem Papier das Werk verlassen. Nationale Gesetze in den EU-Mitgliedstaaten können den Herstellern allerdings Zugeständnisse machen.

Beispiel: Nach der deutschen Gesetzgebung darf der Hersteller auf das EU-Zertifikat verzichten, sofern er Papiere für die nationale Zulassung in Deutschland ausgestellt hat. In diesem Fall hat der Hersteller aber sicherzustellen, dass er im Bedarfsfall das EU-Zertifikat jederzeit erstellen kann. Ist das EU-Zertifikat also nicht beim Fahrzeug, kann es der ausländische Garagist/Verkäufer via Importeur/ Hersteller beschaffen.

Im Vertrag festhalten

Für eine reibungslose Inverkehrssetzung des im Ausland gekauften Personenwagens sind die folgenden Forderungen im Vertrag festzuhalten:

EWG-übereinstimmungsbescheini
gung wird geliefert

Neuwagen erfüllt die aktuelle Schwei
zer Abgasvorschrift (Euro 3 oder 4)

Vom Markenvertreter abgestempeltes
Serviceheft wird geliefert

Ausfuhrerklärung wird beigelegt

EUR. -1 - Warenverkehrsbescheinigung
wird beigelegt

Direktimport aus den USA

Technische Vorgaben

In den USA sind keine Fahrzeuge mit EU-Zertifikat erhältlich. Bei diesen Fahrzeugen ist darauf zu achten, dass sie mit Reifen ausgerüstetsind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen, eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas vorhanden ist und der Geschwindigkeitsmesser auch «km/h» anzeigt. Die Lichter (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) von Fahrzeugen aus den USA werden anerkannt, wenn sie das Zeichen «SAE» oder «DOT» und die vorgeschriebene Anordnung, Farbe und Schattierung aufweisen.

Modelljahr massgebend

Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor), die den US-amerikanischen oder kalifornischen Vorschriften für Personenwagen ab Modelljahr 1995 entsprechen, genügen den schweizerischen Abgasvorschriften vom 1. Oktober 1995 bis 31. Dezember 1996 für Personenwagen mit einem Gesamtgewicht von max. 2'500 kg und mit höchstens 6 Sitzplätzen (inkl. Fahrer).

Fahrzeuge mit Fremdzündungsmotor (Benzinmotor), die den US-amerikanischen oder kalifornischen Vorschriften für Personenwagen ab Modelljahr 1996 entsprechen, genügen den schweizerischen Abgasvorschriften ab 1. Januar 1997 bis 31. Dezember 2000 für Personenwagen mit einem Gesamtgewicht von max. 2'500 kg und mit höchstens 6 Sitzplätzen (inkl. Fahrer).

Abgas: grosse Autos

Analoge Anforderungen gelten auch bei Fahrzeugen mit mehr als 2'500 kg Leergewicht (inkl. Fahrer) und mehr als 6 Sitzplätzen. Für solche Fahrzeuge kommen die amerikanischen Vorschriften für leichte Nutzfahrzeuge zur Anwendung.

Lärmvorschriften

Bei Fahrzeugimporten aus den USA muss immer eine Geräuschmessung nach der Schweizer Vorschrift absolviert werden. Die Anmeldung erfolgt beim Kantonalen Stras-senverkehrsamt. Personenwagen müssen zurzeit einen Grenzwert von 74 dB(A) einhalten. Bis 30.09.1996 galt ein Grenzwert von 77 dB(A).

Bei sportlichen Fahrzeugen und Geländewagen sind meistens einige änderungen (Kosten ca. CHF1 '200.-) zur Geräuschreduktion notwendig. Firmen, die auf Lärm-änderungen spezialisiert sind, inserieren häufig in der Fachpresse.

Neue Abkürzungen

Leichte Motorwagen (mit Benzin- oder Dieselmotor), die den kalifornischen Abgas-

vorschriften bzw. den Anforderungen des U.S. EPA National Low Emission Vehicle Programms (NLEV) für Low-, Ultra Low-oder Super Ultra Low Emission Vehicles (LEV, ULEV oder SULEV) ab Modelljahr 1996 entsprechen, genügen den in der Schweiz ab dem 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2005 geltenden Abgasvorschriften für Fahrzeuge der Personenwagen mit einem Gesamtgewicht von max. 2'500 kg und Lieferwagen mit einem Leergewicht bis 1 '280 kg sowie den ab dem 1. Januar 2002 bis 31. Dezember 2006 geltenden Abgasvorschriften für Personenwagen mit einem Gesamtgewicht über 2'500 kg und Lieferwagen mit einem Leergewicht über 1 '280 kg. Derartige Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel «VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION» oder «IMPORTANT VEHICLE INFORMATION» und enthält u.a. den Namen des Fahrzeugher-stellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und einen Vermerk in der Art von: «This vehicle conforms to California regulations applicable to 1998 modelyearnew LEV (bzw. ULEVoder SULEV) passenger cars / light-duty trucks».

Massgebend ist das Datum der ersten Inver-kehrssetzung auf der «Registration card». Das sogenannte «Certificate of title» ist wertlos.

 

Abgas-Vignette ab Modelljahr 1996

Diese Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel «VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION» und enthält u.a. den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und einen Vermerk wie: «This vehicle conforms to U.S. EPA and state of California regulations applicable to 1996 model year new motor vehicles.» (Quelle: Bundesamt für Straßen, «Weisungen über die Befreiung von der Typengenehmigung», 05.03.2001)

 

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