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Merkblatt über den Import von Fahrzeugen

Für zum Eigengebrauch importierte Fahrzeuge gilt folgendes Vorgehen:

1. Import mit EG-Uebereinstimmungsbescheinigung (für Personenwagen)

Mit einer EG-Uebereinstimmungsbescheinigung kann das Fahrzeug direkt beim Straßenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden. Pro Person darf jährlich ein Fahrzeug des gleichen Typs zum Eigengebrauch importiert werden.

Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:

  • Anmeldeformular (Antrag für die Verkehrszulassung oder Prüfung eines Fahrzeuges)
  • Versicherungsnachweis
  • Prüfungsbericht (Form. 13.20 A) mit Zollstempel
  • Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED
  • (dieses muss quittiert sein oder die Zoll-/MWSt-Quittung muss beigelegt werden)
  • Eventuell vorhandene Zollbewilligungen (Form. 18.44, 18.45, 18.46, 15.30 oder 15.40)
  • EG-Uebereinstimmungsbescheinigung nach Anhang IX der Richtlinie 70/156 EWG; Aenderungsrichtlinie 93/81 (wird vom Hersteller ausgestellt, der über eine EG-Gesamt-typengenehmigung verfügt; anzufordern bei der Verkaufsfirma).
  • Das Datum der ersten Inverkehrsetzung (nicht Herstellungs- oder Verkaufsdatum) bei Fahrzeugen, die bereits im Verkehr waren (z.B. ausländische Zulassungspapiere, "Registration card" für USA-Fahrzeuge).
  • Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen für Motorwagen mit 1. Inverkehrsetzung ab 1.1.1976 (Bezugsquelle: Vereinigung der Schweiz. Automobil-Importeure [VSAI], Postfach 5353, 3001 Bern oder entsprechender Markenvertretung).

2. Import ohne EG-Uebereinstimmungsbescheinigung

Für importierte Fahrzeuge ohne EG-Uebereinstimmungsbescheinigung ist eine Befreiung von der Typengenehmigung notwendig. Das Gesuch (Form. 9.14) ist beim Zoll- oder Straßenverkehrsamt zu beziehen und dem Bundesamt für Straßen, 3003 Bern, mit folgenden Unterlagen zuzustellen:

  • Prüfungsbericht (Form. 13.20 A)
  • Einfuhr-Zollausweis (Form. 11.08) bzw. Exemplar 8 des Einheitsdokuments ED
  • (dieses muss quittiert sein oder die Zoll- MWSt-Quittung muss beigelegt werden)

Gemäss Ziffer 1 (ohne EG-übereinstimmungsbescheinigung)

Zusätzlich:

  • Befreiung von der Typengenehmigung durch das Bundesamt für Straßen (ausgenommen bei Fahrzeugen, deren ordentliche Inverkehrsetzung im Ausland mindestens 24 Monate vor der Einfuhr in die Schweiz erfolgte).
  • Technische Daten:
  • Motor (Anzahl Zylinder, Hubraum, Leistung, Drehzahl der höchsten Motorleistung), Angaben über das Garantiegewicht und die Höchstgeschwindigkeit. Die Werte sind aus folgenden Unterlagen zu entnehmen: Bestätigung des Fahrzeugherstellers oder des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung, ausländischen Zulassungspapieren, Fahrzeugbrief, "Note descriptive", Herstellerschild, Betriebsanleitung.
  • Bestätigung über die Einhaltung der bei der ersten Inverkehrsetzung gültigen schweizerischen Abgas- und Geräuschvorschriften anhand von EG-Teilgenehmigungen, Bestätigung des Inhabers der schweizerischen Typengenehmigung oder Prüfberichte von offiziellen Prüfungsstellen (Abgasmessung bei der EMPA in Dübendorf oder bei der Ingenieurschule in Biel; Geräuschmessung: Anmeldung beim Straßenverkehrsamt).
  • 3. übersiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut sowie zollfreie Einfuhr

Fahrzeuge, die von den Zollbehörden als besiedlungs-, Ausstattungs- oder Erbschaftsgut abgefertigt werden oder eine Bewilligung zur zollfreien Verwendung erhalten, sind von der Bestätigung der Abgas- und Geräuschvorschriften ausgenommen. Eine Befreiung von der Typengenehmigung ist nicht notwendig. Die Fahrzeuge können direkt beim Straßenverkehrsamt zur Prüfung angemeldet werden. Eine Einschränkung bei Halterwechsel wird jedoch im Fahrzeugausweis eingetragen.

Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung:

Gemäss Ziffer 2 (ohne Befreiung von der Typengenehmigung und ohne Nachweis über die Einhaltung der Geräusch- und Abgasvorschriften). Das Abgas-Wartungsdokument mit den erforderlichen Eintragungen gemäss Ziffer 1 ist beizubringen.

4. USA-Import

Bei leichten Motorwagen mit Benzinmotor, welche die amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften erfüllen, wird die vom Hersteller angebrachte Kennzeichnung (Abgas-Label) als Nachweis über die Einhaltung der schweizerischen Abgasvorschriften in folgenden Fällen anerkannt:

  • Bei Personenwagen mit mehr als 2500 kg Gesamtgewicht oder mit mehr als 6 Sitzplätzen (einschl. Fahrer) sowie Lieferwagen und Kleinbussen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für leichte Nutzfahrzeuge (light duty trucks) ab Modelljahr 1995 entsprechen;
  • Bei den anderen leichten Motorwagen, wenn sie den amerikanischen oder kalifornischen Abgasvorschriften für Personenwagen (passenger car; new motor vehicles) ab Modelljahr 1996, bzw. bei der ersten Inverkehrsetzung vor dem 1.1.1996 denjenigen ab Modelljahr 1995 entsprechen.

Solche Fahrzeuge weisen im Motorraum eine Vignette auf. Sie trägt den Titel "VEHICLE EMISSION CONTROL INFORMATION" und enthält unter anderem den Namen des Fahrzeugherstellers, den Hubraum, die Motorbezeichnung, verschiedene Motoreinstelldaten und das Modelljahr sowie die Bestätigung, dass das Fahrzeug die entsprechenden Abgasvorschriften erfüllt. Der Nachweis über die Einhaltung der Geräuschvorschriften ist beizubringen (siehe Ziffer 2).

Ferner ist darauf zu achten, dass diese USA-Fahrzeuge

  • mit Reifen ausgerüstet sind, die sich für die mögliche Höchstgeschwindigkeit des Fahrzeuges eignen;
  • eine Windschutzscheibe aus Verbundsicherheitsglas haben;
  • einen Geschwindigkeitsmesser haben, der auch km/h anzeigt und für die mögliche Höchstgeschwindigkeit ausgelegt ist;
  • mit Beleuchtungseinrichtungen (einschliesslich Richtungsblinker und Rückstrahler) mit dem Zeichen "SAE" oder "DOT" ausgerüstet sind. Die vorgeschriebene Anordnung, die Farbe und die Schaltung müssen den schweizerischen Vorschriften entsprechen.

Notwendige Unterlagen für die Fahrzeugprüfung und Zulassung

Gemäss Ziffer 2 (Abgasbestätigung in der Regel nur erforderlich für Modelljahr 1994 und älter, oder wenn die amerikanische Fahrzeugeinteilung nicht mit der europäischen übereinstimmt, z.B. bei gewissen leichten Geländewagen).

Für detaillierte Auskünfte steht Ihnen das Straßenverkehrsamt Ihres Kantons gerne zur Verfügung

Bern, April 1998

 

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