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Kfz-Import aus EU-Ländern

  • Da die EU eine Zollunion ist, sind beim Import von Kraftfahrzeugen aus EU-Mitgliedstaaten keine Zollabgaben zu entrichten.

 

Kauf des Kfz in einem EU-Land

Beim Kauf von Gebrauchtwagen ist die Mehrwertsteuer direkt bei dem ausländischen Händler oder der ausländischen Händlerin zu entrichten und in österreich ist keine Mehrwertsteuer mehr fällig.

Beim Kauf von Neuwagen ist bei dem ausländischen Händler oder der ausländischen Händlerin grundsätzlich keine Mehrwertsteuer zu entrichten, jedoch in österreich die Erwerbsteuer.

Achtung:

In beiden Fällen müssen Sie vor der Kfz-Zulassung im Inland die Normverbrauchsabgabe (NOVA) beim Wohnsitzfinanzamt anmelden.

Folgende Papiere sollten Sie von dem Verkäufer oder der Verkäuferin erhalten:

  • Kaufvertrag oder saldierte Rechnung
  • Fahrzeugpapiere (ausländisches Genehmigungsdokument im Original)
  • ausgefüllte Garantiekarte, Serviceheft, Betriebsanleitung
  • ausländischen Typenschein bzw. Kfz-Brief oder dergleichen
  • EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier)
    (bei Modellen ab 1997 nicht erforderlich, weil aus dem Kfz-Brief ersichtlich)
  • TIPP Es wird empfohlen, bei einem Privatkauf eine Unterschriftsbeglaubigung für den Kaufvertrag im Kaufland anfertigen zu lassen (z.B. von einem Gericht oder von einem Notar bzw. einer Notarin).

 

überstellung des Kfz nach österreich

Zur überstellung des Kfz nach österreich muss es mit einem Kennzeichen versehen und versichert sein. Folgende Möglichkeiten bieten sich an:

  • ausländisches überstellungskennzeichen
    Der ausländische Händler oder die ausländische Händlerin besorgt ein Export- oder überstellungskennzeichen mit entsprechender kurzzeitiger Haftpflichtversicherung. In österreich darf damit grundsätzlich vier Wochen lang gefahren werden. Die Frist kann um weitere vier Wochen verlängert werden, wenn es zu Wartezeiten durch die Behörde kommt, wobei auch die ausländische Frist zu beachten ist. Es gilt jene Frist, deren Ablauf zuerst eintritt.
  • österreichisches überstellungskennzeichen
    Das grüne überstellungskennzeichen beantragen Sie in österreich. Es wird für höchstens 21 Tage ausgegeben.
  • österreichisches Probekennzeichen
    Das blaue Probekennzeichen ist nicht in allen EU-Ländern zulässig.
  • reguläres ausländisches Kennzeichen
  • auf einem Anhänger oder Schleppen mit Seil
     
  • Achtung:

In Deutschland sind das österreichische überstellungs- als auch Probekennzeichen zur überführung ins Ausland unzulässig.

TIPP Besorgen Sie sich am besten über den ausländischen Händler oder die ausländische Händlerin ein ausländisches überstellungskennzeichen, denn im Inland besorgte überstellungskennzeichen können zu Problemen im Ausland führen.

Hinweis: Die überstellungskennzeichen sind nach Ablauf der Gültigkeit bei den zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden abzugeben.

 

Fahrzeugtypisierung

Vor der Zulassung des importierten Fahrzeuges ist eine Typisierung erforderlich. Es wird geprüft, ob das Fahrzeug dem österreichischen Kraftfahrrecht entspricht.

Erst durch die Ausstellung des Typenscheines oder einer Einzelgenehmigung oder mit der Bestätigung für die Zulassung ist der Inhaber oder die Inhaberin befugt, das Kfz in Betrieb zu nehmen.

 

Kfz-Zulassung im Inland

Vor der Zulassung des importierten Fahrzeugs muss jene Person, auf die das Kfz erstmals zugelassen wird, die Normverbrauchsabgabe (NOVA) selbst berechnen (Formular "NOVA 2") und an das Wohnsitzfinanzamt entrichten.

Mit der Bestätigung des Finanzamtes über die Entrichtung der Normverbrauchsabgabe (NOVA) sowie der Erwerbsteuer (bei Import von Neuwagen) erfolgt die Kfz-Zulassung.

Hinweis: Wenn das Kfz geschenkt wurde, muss dafür Schenkungssteuer bezahlt werden. Der Geschenkgeber oder die Geschenkgeberin und der Geschenknehmer oder die Geschenknehmerin sind verpflichtet, die Schenkung innerhalb von drei Monaten beim Finanzamt anzumelden.

 

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