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II. IMPORT AUS EINEM NICHT EU-LAND
Bei der Einfuhr eines Kraftfahrzeuges aus einem Nicht-EU-Land sind zusätzlich zu den im "Teil I Import aus einem EU-Land" angeführten Notwendigkeiten Zollformalitäten zu erledigen.

Die Zollbestimmungen sind umfangreich und ständigen änderungen unterworfen. Es ist empfehlenswert, vor dem geplanten Import des Kraftfahrzeuges Kontakt mit der Zentralen Auskuftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 (DW 420 bis 423) aufzunehmen.

Um möglichst konkrete Antworten zu bekommen, sollte zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt sein:

-    welche Auto-/Motorradmarke bzw. welches Baujahr
-    Kauf von einer Privatperson oder von einem Händler
-    Schenkung oder Erbschaft oder übersiedlungsgut
-    aus welchem Land wird importiert

Zu beachten:
Im Gegensatz zum Import aus einem EU-Land ist beim Import aus einem Drittland bei Neu- und auch bei Gebraucht-Kraftfahrzeugen Einfuhrumsatzsteuer zu entrichten. Es sind dies 20 % des aus der Summe von Zollwert und Zoll gebildeten Betrages.

Verbringung des Kfz nach österreich:

Spedition oder Selbstabholung

Selbstabholung:

Kaufvertrag oder Rechnung mit Zahlungsvermerk

Ausländische überstellungskennzeichen: besorgt der Händler oder bei Privatkauf bei den dort zuständigen Behörden besorgen. In österreich darf damit maximal 3 Tage gefahren werden, sofern die Fahrzeugbesitzerin / der -besitzer den ordentlichen Wohnsitz in österreich hat.

österreichische überstellungskennzeichen: siehe Anhang

Gegebenenfalls Präferenznachweis *) beschaffen (Nachweis, der dazu dient,  eventuell einen begünstigten Zollsatz in Anspruch nehmen zu können. Dieser kann in Formularform oder in Form eines speziellen Vermerkes auf der Rechnung dargestellt sein >>>>> Ursprungserklärung = Warenverkehrsbescheinigung, Ursprungserklärung.  Es ist ratsam, sich vor dem Abschluß des Kaufes im EU-Drittland bei der Zentralen Auskunftsstelle der österreichischen Zollverwaltung beim Zollamt Villach unter 04242/33 2 33 zu informieren)

An der ausländischen Grenze die Ausfuhr bestätigen lassen. Rechnung mit Zahlungsvermerk oder Kaufvertrag oder anderen Besitznachweis (z.B. Schenkungsurkunde) vorlegen....

 Informationen des ARBö

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